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...Sachkundeprüfung "Gerätesatz Absturzsicherung"

Die Unfallverhütungsvorschrift 49 (UVV Feuerwehren) regelt im § 11 (Prüfungen), dass persönliche Schutzausrüstungen regelmäßig durch befähigte Personen zu Prüfen sind. Grundsätzlich gelten für Art und Zeitpunkt der Prüfungen die Herstellerangaben. Der DGUV Grundsatz 305-002 (Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr) dient, insbesondere dann, wenn adäquate Herstellervorgaben fehlen, als Orientierung für diese regelmäßigen Prüfungen. Aus diesen Prüfgrundsätzen sind die erforderliche Qualifikation der befähigten Person sowie Art, Zeitpunkt, Umfang, Durchführung und Dokumentaion der Prüfungen ersichtlich.
Für die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz wird eine Prüfung durch eine befähigte Person min. 1x jährlich vorgegeben. Wir informieren Sie gerne.

DGUV Grundsatz 312-906
312-906.pdf (264.06KB)
DGUV Grundsatz 312-906
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