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...Unterweisung für Brandschutzhelfer nach DGUV-I 205-023.

Unternehmen haben eine ausreichende Anzahl ihrer Mitarbeiter durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen (Rechtsgrundlage: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 10 Abs. 2"Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen"; Unfallverhütungsvorschrift (BGV/GUV-V A1) § 22 Abs. 2 "Notfallmaßnahmen"; Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" Abschnitt 6.2 "Brandschutzhelfer"). Die ausreichende Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers. Als sinnvoll und praktikabel hat sich eine 1/2-tägige Ausbildungsdauer herausgestellt. Zum Ausbildungsinnhalt gehört neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes auch Kenntnisse über die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöschgeräten, sowie das Verhalten im Brandfall. Eine praktische Übung (Löschübung) im Umgang mit Feuerlöschgeräten gehören ebenfalls zur Ausbildung. Es wird empfohlen, diese Ausbildung in Abständen von drei bis fünf Jahren aufzufrischen.
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